Zivilschutz

Zivilschutz
Zi|vil|schutz 〈[-vi:l-] m.; -es; unz.; schweiz.〉 ziviler Bevölkerungsschutz im Katastrophen- u. Kriegsfall

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Zi|vil|schutz, der <o. Pl.>:
Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kriegs- od. Katastrophenfall:
den Z. verbessern.

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Zivilschutz,
 
früher ziviler Bevölkerungsschutz, Luftschutz, Gesamtheit der nichtmilitärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Wohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtiger ziviler Betriebe, Dienststellen und Anlagen sowie Kulturgüter vor Kriegseinwirkungen und zur Beseitigung und Milderung von deren Folgen, eines der Hauptaufgabengebiete der zivilen Verteidigung. Der Zivilschutz ist gegliedert in 1) den auf freiwilliger Grundlage durchgeführten Selbstschutz; 2) den Warndienst zur laufenden Unterrichtung der Behörden und Betriebe über die Luft- und ABC-Lage und zur Alarmierung der Bevölkerung bei drohender Gefahr; 3) den Katastrophenschutz zur Rettung von Menschen und zur Beseitigung oder Milderung von eingetretenen Schäden, die im Verteidigungsfall drohen; 4) den Schutzbau zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen; 5) die Aufenthaltsregelung im Spannungs- und Verteidigungsfall; 6) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und 7) den Schutz von Kulturgut (Zivilschutzgesetz vom 25. 3. 1997). - Verwaltungsaufgaben werden durch das Bundesverwaltungsamt Zentralstelle für Zivilschutz wahrgenommen; soweit die Durchführung des Zivilschutzes den Ländern obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Wehrbehörden auf wenigstens sieben Jahre als Helfer im Zivilschutz verpflichten, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen (§ 13 a Wehrpflichtgesetz).
 
In Österreich beinhaltet die »umfassende Landesverteidigung« nach Art. 9a der B-VG auch den Zivilschutz. Ein besonderes Gesetz fehlt schon deshalb, weil Zivilschutz im Rahmen verschiedener Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden wahrzunehmen ist. Koordinierend wird eine Abteilung des Bundesministers für Inneres tätig.
 
In der Schweiz ist der inzwischen weit ausgebaute Zivilschutz im Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 17. 6. 1994 geregelt. Es besteht eine Schutzdienstpflicht für alle Schweizer zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten.

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Zi|vil|schutz, der: a) Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kriegs- od. Katastrophenfall: den Z. verbessern; b) kurz für ↑Zivilschutzkorps: Und Löcher gibt es tatsächlich noch im Schweizer Z.: Der Sollbestand von 520 000 Dienstpflichtigen ist noch nicht erreicht (Oltner Tagblatt 26.7.84, 3).

Universal-Lexikon. 2012.

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